Dennoch hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet. Dass die Strassen- und Sichtverhältnisse im Tatzeitpunkt grundsätzlich gut waren, ist nicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Vielmehr wären schlechte Strassen- und Sichtverhältnisse im Falle ihres Vorliegens verschuldenserhöhend zu gewichten. Auch wenn das Verkehrsaufkommen abends nach 20:00 Uhr vergleichsweise gering war, war auf dem betroffenen Streckenabschnitt doch mit anderen Verkehrsteilnehmern und Fussgängern zu rechnen.