Damit liegt – nach Abzug einer Messtoleranz – eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mind. 40 km/h vor, die deutlich über dem Grenzwert für eine Ordnungsbusse (bis max. 15 km/h) und für eine Übertretungsbusse (bis max. 24 km/h) liegt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung liegt jedoch 10 km/h unter dem Schwellenwert für die Annahme einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (Überschreitung von mindestens 50 km/h; Mindeststrafe von 1 Jahr Freiheitsstrafe). Dennoch hat der Beschuldigte eine für die Sicherheit im Strassenverkehr wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet.