Der Beschuldigte beteuert nunmehr zwar eine Reue, jedoch geht diese nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, zumal nicht klar ist, wie nachhaltig seine Einsicht ist. Das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der (zweiten) Tatbegehung schliesslich kann nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4).