Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist auszuführen, dass sich der Beschuldigte grundsätzlich geständig gezeigt hat. Ein Abstreiten der Tat wäre unter den vorliegenden Umständen aber auch schlicht sinnlos gewesen, nachdem zahlreiche Belege für die unberechtigte Fahrt vorlagen. Dennoch hat seine Geständigkeit das Strafverfahren in geringem Masse vereinfacht und ist leicht strafmildernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte beteuert nunmehr zwar eine Reue, jedoch geht diese nicht wesentlich über eine blosse Tatfolgenreue hinaus, zumal nicht klar ist, wie nachhaltig seine Einsicht ist.