Beim Vorleben des Beschuldigten fällt auf, dass er mehrfach, teilweise wegen einschlägiger Delikte vorbestraft ist (aktueller Strafregisterauszug, siehe oben). Die Vorstrafen sind somit straferhöhend zu berücksichtigen, da der Beschuldigte keine genügende Lehre daraus gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Es ist jedoch zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf. Mithin dürfen die Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4 und 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 4.3.2).