3.4.2. Die Einsatzstrafe wäre nunmehr in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB aufgrund des weiteren Fahrens ohne Berechtigung gemäss Anklageziffer 2 angemessen zu erhöhen. Jedoch hat nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhoben, weshalb es aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 120 Tagen sein Bewenden hat, auch wenn diese nicht mehr schuldangemessen tief erscheint, zumal sich die Täterkomponente nicht zu Gunsten des Beschuldigten auswirken kann (siehe dazu sogleich). 3.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: