Bei seinem bewussten Entschluss, trotz des entzogenen Führerausweises erneut ein Fahrzeug über eine längere Strecke zu lenken, verfügte er nach dem Gesagten über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, sich an die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu halten, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2; BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Dies ist merkbar verschuldenserhöhend zu werten.