Der Beschuldigte behändigte das Fahrzeug offenbar, um seine Kinder zu besuchen, was er bereits 1 ½ Tage zuvor geplant habe. Ausschlaggebend für die Fahrt mit dem Auto waren dabei insbesondere Bequemlichkeit und das Bedürfnis, schnell nach Konstanz zu gelangen, jedenfalls lässt sie sich nicht mit beruflichen Verpflichtungen begründen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7), zumal es sich hier um eine Freizeitfahrt handelte. Obwohl ihm die bestehenden Zugverbindungen bekannt waren, nutzte er diese nicht und hat sich auch nicht anderweitig organisiert.