Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch einen Bekannten als Passagier in seinem Fahrzeug mitnahm. Die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist insgesamt im mittleren Bereich anzusiedeln, zumal dem Beschuldigten der Führerausweis nicht etwa bloss zu Warnungszwecken, sondern aus Sicherheitsgründen entzogen worden ist. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht.