weissen Jeep etwas knapp überholt zu haben, woraufhin dieser mutmasslich die Polizei benachrichtigt habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 14). Anlässlich der Fluchtfahrt manifestierte der Beschuldigte sodann seine mangelnde Fahreignung eindeutig, was jedoch in erster Linie im Rahmen der jeweiligen (groben) Verletzungen der Verkehrsregeln zu berücksichtigen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte auch einen Bekannten als Passagier in seinem Fahrzeug mitnahm.