Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfordert zudem weder das Vorliegen eines Unfalls noch einer konkreten Gefährdung, weshalb der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sich auf seiner Fahrt die Gefahr eines Unfalls nicht realisiert hat. Dass seine Fahrweise jedoch – bereits vor der eigentlichen Fluchtfahrt – nicht unauffällig war, zeigt auch die Drittmeldung bei der Polizei. Auch der Beschuldigte räumte ein, einen - 16 -