Ebenfalls ist zu berücksichtigen, dass an einem Samstag von der Schweiz aus Richtung Konstanz jeweils ein erhöhtes Verkehrsaufkommen herrscht. Auch die Gefahr bei der Rückfahrt, welche gegen den Abend (ca. 20:00 Uhr Ankunft in Kölliken) und somit bei einem leicht geringeren Verkehrsaufkommen erfolgte, ist nicht zu bagatellisieren. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung erfordert zudem weder das Vorliegen eines Unfalls noch einer konkreten Gefährdung, weshalb der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, dass sich auf seiner Fahrt die Gefahr eines Unfalls nicht realisiert hat.