Der Beschuldigte unternahm seine Fahrt, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 3. Oktober 2014 der Führerausweis ab dem 28. November 2013 – mangels Fahreignung gemäss verkehrspsychologischen Gutachten – auf unbestimmte Zeit entzogen worden war (UA act. 41 ff.). Trotz des Führerausweisentzugs lenkte er am Samstag, 14. Juli 2018 den Personenwagen Jeep Cherokee von seinem Wohnort Gemeinde T. nach Konstanz und wieder zurück, wobei der letzte Teil der Fahrt (auf der A1 ab ca. Rastplatz Walterswil) auf die Fluchtfahrt vor der Polizei entfiel.