Eine Sanktionsart kann für eine beschuldigte Person nur entweder zweckmässig oder unzweckmässig sein, zumal es unter dem Gesichtswinkel der Prävention darum geht, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten jedwelcher Art abzuhalten. Anders verhält es sich nur dann, wenn eine Geldstrafe für einen Beschuldigten als grundsätzlich zweckmässig erachtet wird, jedoch aufgrund des konkreten Tatverschuldens, welches das Höchstmass von 180 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) überschreiten würde, nicht ausgesprochen werden kann. Nachdem jedoch nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).