Entgegen der Vorinstanz, welche nur hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung auf eine Freiheitsstrafe erkannt hat, ist die Zweckmässigkeit einer Sanktionsart nicht gesondert für jede Straftat zu prüfen, sondern deliktsübergreifend zu beurteilen. Eine Sanktionsart kann für eine beschuldigte Person nur entweder zweckmässig oder unzweckmässig sein, zumal es unter dem Gesichtswinkel der Prävention darum geht, den Beschuldigten von der Begehung neuer Straftaten jedwelcher Art abzuhalten.