Nach dem Gesagten wäre nicht nur für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), sondern auch die groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG) je Freiheitsstrafen auszusprechen. Entgegen der Vorinstanz, welche nur hinsichtlich des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung auf eine Freiheitsstrafe erkannt hat, ist die Zweckmässigkeit einer Sanktionsart nicht gesondert für jede Straftat zu prüfen, sondern deliktsübergreifend zu beurteilen.