In Anbetracht der mehrfachen Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist daher die Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweckmässige Sanktion. Auch der Umstand, dass es für den 62-jährigen und aktuell noch arbeitslosen Beschuldigten bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe schwieriger sein wird, in den Arbeitsmarkt zurückzufinden, vermag an der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nichts zu ändern.