Der Beschuldigte hat sich in der Vergangenheit weder von Verurteilungen zu Geldstrafen noch von deren Vollzug abschrecken lassen. Namentlich delinquierte er am 14. Juli 2018, sprich nachdem er erst einen knappen Monat zuvor, nämlich am 18. Juni 2018, unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung verurteilt wurde, erneut in gleicher Weise. Auch als die Strafuntersuchung bezüglich des Vorfalls vom 14. Juli 2018 gemäss Ziff. 1 der Anklage – unter anderem wegen Fahrens ohne Berechtigung – bereits lief, delinquierte der Beschuldigte am 17. Oktober 2020 erneut einschlägig, indem er ohne Berechtigung fuhr, was insgesamt auf eine ausgeprägte Ungerührtheit und Einsichtslosigkeit schliessen lässt.