3.2. Für die Strafzumessung finden die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches Anwendung (Art. 102 Abs. 2 SVG). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Tatbestände des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), welche der Beschuldigte mehrfach erfüllt hat, sind sowohl mit Freiheitsstrafe (bis zu 3 Jahren) als auch Geldstrafe bedroht.