Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 120 Tagen und einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 40.00, d.h. Fr. 7'200.00, sowie zu einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt. - 13 - Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung sinngemäss eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen und das Absehen von einer Freiheitsstrafe. Für die Geldstrafe, eventualiter auch für die Freiheitsstrafe, subeventualiter mindestens für eine der beiden Strafen, sei der bedingte Vollzug zu gewähren, dies bei einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter 3 Jahren.