Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanzeigen der Richtungsanzeige gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen und seine Berufung ist diesbezüglich abzuweisen. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des mehrfachen (zweifachen) Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), der mehrfachen (sechsfachen) groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der mehrfachen (siebenfachen) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen.