Soweit der Beschuldigte geltend macht, diese Handlungen seien zumindest teilweise bereits von den Schuldsprüchen der groben Verletzungen der Verkehrsregeln miterfasst (Berufungsbegründung S. 4), ist dem entgegenzuhalten, dass weder die fehlende Anzeige des Richtungswechsels beim Überfahren der Sperrfläche, noch beim ersten Missachten des Rotlichts mit dem Rechtsüberholen, noch beim zweiten Missachten des Rotlichts vom angeklagten Sachverhalt erfasst sind und diese Handlungen somit zusätzlich erfolgten und zu ahnden sind.