Indem der Beschuldigte sechs Mal die Richtung wechselte, ohne dabei vorgängig den Blinker zu setzen und seine Absicht, die Spur zu wechseln, anzuzeigen (vgl. Zeitstempel des Videos der Nachfahrt [UA act. 244]: 20:15:12; 20:15:47; 20:17:06; 20:17:20; 20:17:54; 20:18:10), verstiess er objektiv gegen Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG, was gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG strafbar ist. Subjektiv hat er mindestens mit Eventualvorsatz gehandelt.