2.8. Mehrfaches Unterlassen der Zeichengebung 2.8.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte schliesslich auf der gesamten Fluchtfahrt vor der Polizei insgesamt sechs Mal beim Abbiegen oder Spurwechsel die notwendige Zeichengebung unterlassen (Anklageziffer 1.1 b und c). 2.8.2. Nach Art. 39 Abs. 1 SVG ist jede Richtungsänderung mit dem Richtungsanzeiger oder durch deutliche Handzeichen rechtzeitig bekannt zu geben. Dies gilt namentlich für das Einspuren, Wechseln des Fahrstreifens und Abbiegen (Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG).