Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 17 f. E. 3.2.10). Jedoch hätte im Urteilsdispositiv kein Freispruch der Hinderung einer Amtshandlung erfolgen dürfen, zumal eine Tateinheit vorliegt und teilweise ein Schuldspruch erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_514/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 1.3.2). - 12 -