Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich dieses Anklagepunkts einen Schuldspruch sowohl wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB als auch wegen Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG beantragt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten jedoch lediglich gemäss der zweitgenannten Norm schuldig gesprochen, da diese Norm als «lex specialis» derjenigen von Art. 286 StGB vorgehe. Es kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 17 f. E. 3.2.10).