2.7.2. Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand des Nichtbeachtens eines polizeilichen Haltezeichens, weshalb er gegen Art. 27 Abs. 1 SVG verstossen hat. Obschon der Beschuldigte damit eine Verkehrsregel verletzte, führte deren Missachtung nicht zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer, womit eine Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte hat sich der (einfachen) Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeachtung eines polizeilichen Haltezeichens (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. 27 Abs. 1 SVG) schuldig gemacht.