Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich dieses Punktes als unbegründet. Er ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Lichtsignals gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen, seine Berufung ist in diesem Punkt abzuweisen.