Auf der Videoaufnahme ist zwar ersichtlich, dass der Beschuldigte kurz abbremst. Eine erhöhte abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer konnte dadurch aber keinesfalls ausgeschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als die Ampeln an der Kreuzung nicht gegen alle Seiten auf Rot stehen konnten - 11 - und deshalb unklar war, ob nicht im nächsten Moment jemand losfahren würde.