Insoweit der Beschuldigte auch hinsichtlich dieser bei Rot befahrenen Kreuzung vorbringt, es habe keine erhöhte Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestand, da diese gewarnt gewesen seien, kann auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Mithin hat der Umstand, dass der Beschuldigte von einem Polizeiauto mit Blaulicht und Wechselklanghorn verfolgt worden ist, die von seinem verantwortungslosen Fahrverhalten ausgehende erhöhte abstrakte Gefährdung nur unwesentlich reduziert, zumal er nicht darauf vertrauen konnte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die von ihm ausgehende Gefahr rechtzeitig würden erkennen können.