Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung eines Rotlichts als unbegründet. Keine eigenständige Bedeutung kommt hingegen dem Umstand zu, dass er beim Abbiegen bei Rot rechts an einem vor der Ampel wartenden, d.h. stehenden Auto vorbeigefahren ist, ist damit doch keine zusätzliche erhöhte abstrakte Gefährdung einhergegangen. Der Beschuldigte hat sich hinsichtlich dieses Anklagepunktes somit nur der einfach begangenen groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.