27 Abs. 2 StGB) lassen die vom Beschuldigten durch das Befahren der Kreuzung bei Rot ausgehende Gefährdung nicht entfallen, zumal das Polizeifahrzeug die Kreuzung erst später passierte und – wie das Video eindrücklich zeigt (Videoaufnahme UA act. 244 ab 20:16:23) – eben gerade kein Verlass darauf ist, dass die anderen Verkehrsteilnehmer die polizeilichen Warnsignale rechtzeitig beachten, weshalb es denn auch beinahe zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und einem anderen Fahrzeug gekommen ist.