seinen Gunsten kann er dabei daraus ableiten, dass aufgrund des nachfahrenden Polizeifahrzeugs, das Blaulicht und Horn angeschaltet hatte, keine übrigen Verkehrsteilnehmer gefährdet worden seien (Berufungsbegründung S. 3). Die gegenüber einem Polizeifahrzeug mit Blaulicht und zweitönigem Wechselklanghorn einzuhaltenden Regeln (siehe Art. 27 Abs. 2 StGB) lassen die vom Beschuldigten durch das Befahren der Kreuzung bei Rot ausgehende Gefährdung nicht entfallen, zumal das Polizeifahrzeug die Kreuzung erst später passierte und – wie das Video eindrücklich zeigt (Videoaufnahme UA act.