Vorliegend hat der Beschuldigte das Rotlicht ganz bewusst missachtet und es ist nicht etwa so, dass dieses gerade in der Übergangsphase von Gelb auf Rot war. Insbesondere war auch die Sicht auf die vielbefahrene Kreuzung nur begrenzt möglich und waren direkt auf der Kreuzung weitere Verkehrsteilnehmer unterwegs. Durch sein verantwortungsloses Verhalten hat der Beschuldigte die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet. Nichts zu - 10 -