Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Er ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Überfahren einer Sperrfläche gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. 2.5. Missachtung eines Signals (Rotlicht) und Rechtsvorbeifahren 2.5.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte am Ende der Autobahnausfahrt Oftringen beim Rechtsabbiegen ein Rotlicht missachtet und dabei ein dort korrekt wartendes Fahrzeug rechts überholt (Anklageziffer 1.1 c).