Insoweit der Beschuldigte auch in diesem Zusammenhang von einer Handlungseinheit mit anderen Verkehrsregelverletzungen, insbesondere der Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, ausgeht, kann auf die bereits erfolgten Erwägungen verwiesen werden. Es liegt nicht bloss eine einzige (grobe) Verkehrsregelverletzung vor. Vielmehr hat sich der Beschuldigte zusätzlich zum Fahren mit übersetzter Geschwindigkeit zu einem abrupten Wechsel von der Überholspur über die Normalspur und die Sperrfläche auf die Ausfahrtspur entscheiden, womit er zusätzlich zum Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit eine zumindest erhöhte abstrakte Gefahr geschaffen hat.