S. 12), welche eine offensichtliche Schutzbehauptung darstellt, zumal sie sich konträr zu seinem Fahrstil verhält, keinerlei Zweifel zu erwecken. Die Tatsache, dass er früher Krankenwagen gefahren ist, vermag eine Gefährdung keineswegs auszuschliessen. Nicht glaubhaft erscheint sodann die Behauptung des Beschuldigten, er habe sich in Panik befunden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Vielmehr zeugen die Fahrmanöver des Beschuldigten von einem grossen Mass an Kaltblütigkeit.