Der Beschuldigte hat das bei erheblicher Geschwindigkeit und mit einem erheblichen Risiko behaftete Fahrmanöver über die Sperrfläche hinweg bewusst vorgenommen. Dies gab er anlässlich der Berufungsverhandlung auch zu und führte aus, es habe sich beim Wechsel der Fahrtrichtung im letzten Moment um ein Täuschungsmanöver gehandelt, um den Verfolger abzuhängen, da man dies auf der Flucht so mache (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Damit hat er zumindest in Kauf genommen, für die übrigen Verkehrsteilnehmer eine Gefahr hervorzurufen.