Die auf der Ausfahrtsspur befindlichen Autofahrer müssen sich darauf verlassen können, dass ab dem Beginn der Sicherheitslinie bis und mit der Sperrfläche kein Autofahrer plötzlich vor oder hinter ihnen einspurt. Vorliegend befand sich auf der Ausfahrtsspur ein anderer Verkehrsteilnehmer, nämlich ein Motorradfahrer, für den das plötzliche Einspuren des Beschuldigten zumindest abstrakt eine erhöhte Gefahr schuf.