Sie stellt – insbesondere im Bereich von Autobahnausfahrten, wo mitunter mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird und deshalb die Gefahr von Schwerverletzen bei einer Kollision besonders gross ist – eine für die Verkehrssicherheit wichtige Verkehrsregel dar und ist vorliegend gleich wie das Überfahren einer Sicherheitslinie (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.3 mit Hinweisen), als grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzustufen. Die auf der Ausfahrtsspur befindlichen Autofahrer müssen sich darauf verlassen können, dass ab dem Beginn der Sicherheitslinie bis und mit der Sperrfläche kein Autofahrer plötzlich vor oder hinter ihnen einspurt.