27 Abs. 1 SVG zu befolgende Markierung, welche der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs dient und von Fahrzeugen nicht befahren werden darf (Art. 78 SSV). Sie stellt – insbesondere im Bereich von Autobahnausfahrten, wo mitunter mit hohen Geschwindigkeiten gefahren wird und deshalb die Gefahr von Schwerverletzen bei einer Kollision besonders gross ist – eine für die Verkehrssicherheit wichtige Verkehrsregel dar und ist vorliegend gleich wie das Überfahren einer Sicherheitslinie (vgl. dazu BGE 136 II 447 E. 3.3 mit Hinweisen), als grobe Verletzung der Verkehrsregeln einzustufen.