Die Sperrfläche, die vorliegend im Bereich der Autobahnausfahrt auf eine doppelte Sicherheitslinie folgt, ist eine gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG zu befolgende Markierung, welche der optischen Führung und der Kanalisierung des Verkehrs dient und von Fahrzeugen nicht befahren werden darf (Art. 78 SSV).