Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet. Der Beschuldigte ist der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Missachtung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit gemäss Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen. -8- 2.4. Missachtung von Markierungen (Befahren der Sperrfläche) 2.4.1. Gemäss unbestritten gebliebenem Sachverhalt hat der Beschuldigte unmittelbar vor der Ausfahrt Oftringen eine Sperrfläche, welche die Normalspur von der Ausfahrtspur trennt, überfahren (Anklageziffer 1.1 b).