Vorliegend befuhr zusätzlich ein Motorradfahrer wenige Meter hinter dem Beschuldigten die Autobahnausfahrt, der durch die übersetzte Geschwindigkeit des Beschuldigten zumindest abstrakt gefährdet wurde. Weiter liegen keine Hinweise vor, die das Obergericht am Vorliegen des subjektiven Tatbestands zweifeln lassen würden. So führte der Beschuldigte zu seiner Fluchtfahrt selbst aus, er sei sicherlich zu schnell gefahren, der Tacho sei für ihn in dem Moment nicht wichtig gewesen. Er habe die Polizei gesehen und habe Panik bekommen, da er keinen Führerausweis habe, was der Grund für seine Flucht gewesen sei (GA act. 34 ff.).