2.3.3. Auch im Übrigen ist der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind nämlich die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr überschritten wird (vgl. nur BGE 128 II 131; BGE 123 II 106; BGE 103 II 37; Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2004 vom 25. August 2004 E. 2.3), was der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung verkennt, zumal er sich auf den für Autobahnen geltenden Richtwert stützt (Berufungsbegründung S. 2 Ziff.