Gerade die relativ engen Kurvenradien auf Autobahnausfahrten, die je nach Bepflanzung oder Verbauungen die Sicht nach vorne oft stark beeinträchtigen, erhöhen die Gefahr von Auffahrkollisionen bei Stau erheblich (BGE 128 II 131 E. 2a). Aufgrund dieser veränderter Gegebenheiten musste der Beschuldigte zwangsläufig einen erneuten Entschluss zur Missachtung der Höchstgeschwindigkeit fassen und ein einheitlicher Vorsatz ist zu verneinen.