Obwohl vorliegend eine zeitliche und räumliche Nähe zur Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn (Km 62.342 bis 61.283) nicht von der Hand zu weisen ist, ist für das Obergericht entscheidend, dass auf dem hier fraglichen Bereich der Autobahnausfahrt (Km 61.000 bis 60.787) eine abweichende Geschwindigkeit – 100 km/h statt der zuvor geltenden 120 km/h – signalisiert war. Geschwindigkeitsüberschreitung auf einer Autobahnausfahrt können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht mit einer Überschreitung auf der Autobahn selbst gleichgesetzt werden.