Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit jedoch zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen, insbesondere wenn sie gegen dasselbe Rechtsgut bzw. gegen denselben Rechtsgutträger gerichtet und durch einen einheitlichen Vorsatz getragen sind. Bei Bejahung einer natürlichen Handlungseinheit ist eine einfache Tatbegehung anzunehmen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5).