2.3.2. 2.3.2.1. Werden durch eine Handlung mehrere Verkehrsregeln verletzt, so wird in der Regel echte Konkurrenz anzunehmen sein, womit alle Tatbestände anzuwenden sind (vgl. BGE 91 IV 91, Urteile des Bundesgerichts 6S.486/2002 vom 20. Februar 2004 und 6S.234/2005 vom 29. Juni 2006).