Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, dass für die Strecke zwischen Km 62.342 bis 61.283 bereits ein rechtskräftiger Schuldspruch für eine grobe Verkehrsregelverletzung wegen Missachtung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn erfolgt sei, weshalb aufgrund einer Tateinheit kein Schuldspruch für das Missachten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit zwischen Km 61.000 bis 60.787 zu erfolgen habe.